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Barrierefreiheit und Cookies prüfen für Handwerksbetriebe

Viele Handwerksbetriebe haben weniger als zehn Beschäftigte und fallen als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen nicht unter die Anforderungen des BFSG. Der Cookie-Check betrifft aber jeden Betrieb, und eine gut bedienbare Seite bringt mehr Anfragen.

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Kostenlos, ohne Konto. Automatisches Audit, keine Rechtsberatung.

Was wir bei Handwerksbetriebe am häufigsten sehen

  • Vorher-nachher-Galerien ohne Alternativtext
  • WhatsApp- und Chat-Buttons ohne zugänglichen Namen
  • Telefonnummern als Bild statt als Text
  • Google Maps, YouTube und Bewertungs-Widgets, die vor der Einwilligung laden
  • Kontaktformulare, die auf dem Handy schwer bedienbar sind

Gilt das BFSG für Sie?

Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Ihre Website gilt, hängt vor allem davon ab, ob Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG). Prüfen Sie Ihren Fall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Unabhängig vom BFSG gilt für jede Website: Das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Gerät, etwa durch Tracking-Cookies, braucht in der Regel eine vorherige Einwilligung (§ 25 TDDDG). CheckEAA prüft beides in einem Scan, und es klickt im Cookie-Banner auch auf Ablehnen, um zu sehen, was danach noch lädt.

Unser Tipp

Fangen Sie mit dem Cookie-Ergebnis an. Dort sind die Lösungen meist schnell umgesetzt, oft reicht eine Einstellung in Ihrem Website-Baukasten.

Quellen

CheckEAA ist ein automatisches Prüfwerkzeug und bietet keine Rechtsberatung.

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