Barrierefreiheit und Cookies prüfen für Onlineshops
Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen, gehören zu den klarsten Fällen des BFSG, denn hier wird der Kaufvertrag direkt über die Website geschlossen.
Website kostenlos prüfen
Was wir bei Onlineshops am häufigsten sehen
- Produktbilder ohne Alternativtext, sodass Screenreader nur Dateinamen vorlesen
- Filter, Farbauswahl und Mengenfelder, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen
- Formularfelder im Checkout ohne Beschriftung und Fehlermeldungen nur in roter Farbe
- Preis- und Rabatttexte mit zu wenig Kontrast
- Meta Pixel, Google Ads oder TikTok, die schon vor der Einwilligung laden
Gilt das BFSG für Sie?
Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Ihre Website gilt, hängt vor allem davon ab, ob Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG). Prüfen Sie Ihren Fall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Unabhängig vom BFSG gilt für jede Website: Das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Gerät, etwa durch Tracking-Cookies, braucht in der Regel eine vorherige Einwilligung (§ 25 TDDDG). CheckEAA prüft beides in einem Scan, und es klickt im Cookie-Banner auch auf Ablehnen, um zu sehen, was danach noch lädt.
Unser Tipp
Prüfen Sie nicht nur die Startseite. Ein Agentur- oder Pro-Tarif scannt auch Produkt-, Kategorie- und Warenkorbseiten über Ihre Sitemap.
Quellen
- § 1 BFSG (Anwendungsbereich) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 2 BFSG (Begriffsbestimmungen, Nr. 17 und Nr. 26) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 3 BFSG (Barrierefreiheitsanforderungen) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 25 TDDDG, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 4. November 2026)
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, W3C (abgerufen am 4. November 2026)
CheckEAA ist ein automatisches Prüfwerkzeug und bietet keine Rechtsberatung.